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ALLGEMEINE
VERKAUFSBEDINGUNGEN
Fassung 04/2009
I.Geltung/Angebote
1.Diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen
Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir
ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2.Unsere Angebote sind freibleibend.
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und
sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
3.Maßgebend für die Auslegung von
Handelsklauseln wie z.B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die INCOTERMS in ihrer
jeweils neuesten Fassung.
II.Preise
1.Unsere Preise verstehen sich,
soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung,
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
2.Wird die Ware verpackt geliefert,
so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn
sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III.Zahlung und Verrechnung
1.Unsere Rechnungen sind fällig
innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab
Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass
uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am
Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Rechnungen
über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und
Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
3.Von uns bestrittene oder nicht
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur
Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4.Bei Überschreiten des
Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der
jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.Wird nach Vertragsschluss
erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede)
zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die
Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V / 5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug
sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung
gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung
in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der
Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
6.Ein vereinbartes Skonto bezieht
sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den
vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im
Zeitpunkt der Skontierung voraus.
IV.Lieferzeiten
1.Lieferfristen und -termine sind
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb
verlassen hat.
2.Unsere Lieferverpflichtung steht
unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Lieferfristen
verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt
unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer
unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird
die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie
insoweit vom Vertrag zurücktreten.
V.Eigentumsvorbehalt
1.Alle gelieferten Waren bleiben
unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der
künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
2.Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der
Ziff. V / 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache
zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne
der Ziff. V / 1.
3.Der Käufer darf die Vorbehaltsware
nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V / 4 bis V / 6 auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt.
4.Die Forderungen des Käufers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in
Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei
der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V / 2
haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5.Der Käufer ist berechtigt,
Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen
Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III
/ 5 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -
sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6.Von einer Pfändung oder anderen
Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7.Übersteigt der Wert bestehender
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind
wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
VI.Ausführung der Lieferungen
1.Mit der Übergabe der Ware an einen
Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder -
bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften,
auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und
Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir
nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2.Wir sind zu Teillieferungen in
zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und
Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
3.Bei Abrufaufträgen sind wir
berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen
zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages
nicht
mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart
wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen
getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder
Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß
abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist als geliefert zu berechnen.
VII.Haftung für Mängel
1.Die inneren und äußeren
Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich
nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss
geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch.
Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten,
Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und
Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder
Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet
sind. Dasselbe gilt auch für Konformitätserklärungen und entsprechende
Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem
Käufer.
2.Ist die Ware mangelhaft, stehen dem
Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu mit den
Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns
zusteht sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
3.Für die Untersuchung der Ware und
Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB mit der
Maßgabe, dass uns Mängel der Ware schriftlich anzuzeigen sind.
4.Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Nachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung) übernehmen wir im
gesetzlichen Umfang und auch nur insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den
die Ware ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar
(verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang
mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für die Selbstbeseitigung
eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die
verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten
Erfüllungsort befindet.
5.Solange der Käufer uns nicht
Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen
die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er
sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
6.Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe
der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz
von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
VIII.
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1.Wegen Verletzung vertraglicher und
außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter
Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen
Schaden.
2.Diese Beschränkungen gelten nicht
bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die
Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3.Soweit nichts anderes vereinbart,
verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung
der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde
schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft
herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die
Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der
mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
IX.Urheberrechte
1.An Kostenanschlägen, Entwürfen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind
auf Verlangen zurückzugeben.
2.Sofern wir Gegenstände nach vom
Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen
geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter
nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte
insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir -
ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit
jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz
zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X.Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1.Hat der Käufer zur
Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit
der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen
Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies
nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen
Lasten.
2.Die Anfertigung von Versuchsteilen
einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3.Eigentumsrechte an Formen,
Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile
erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden
derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge
unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren
Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre
nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4.Für vom Käufer beigestellte
Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere
Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege
trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von
Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung
aus der Form oder dem Werkzeug.
XI.Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anzuwendendes Recht
1.Erfüllungsort für unsere
Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer
Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand
verklagen.
2.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht
unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL), dies
mit der Maßgabe, dass insbesondere auch die Haftungsbeschränkungen des
Abschnitts VIII gelten.
XII.Maßgebende Fassung
In
Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
maßgebend.
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