I. Geltung/Angebot
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für
alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen.
Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir
ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend.
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien
und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie
Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen
sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben,
Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich
und schriftlich als solche bezeichnet sind.
- Abweichungen des Liefergegenstandes von
Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der
jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer
Normen zulässig.
II. Preise
- Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts
anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung,
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen
wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie
uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden
III. Zahlung und Verrechnung
- Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 10
Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 20 Tagen netto, jeweils ab
Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu
erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag
spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt
spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne
dass es einer Mahnung bedarf.
- Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro)
sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind
jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
- Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig
festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur
Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
- Bei Überschreiten des Zahlungszieles,
spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der
jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens
aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass
unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB
(Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle
unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem
Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff.
V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die
Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie
die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu
untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese
Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in
Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften
der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur
auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen
Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der
Skontierung voraus.
IV. Lieferfristen
- Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
- Lieferfristen verlängern sich in angemessenem
Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik
und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer
unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für
Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der
Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der
künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne
der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem
neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der
Ziff. V/1.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf
uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Käufers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei
der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff.
V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf
einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff.
III/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der
Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
- Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten
die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir
auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
- Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur
oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder -
bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen
Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer
über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für
Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem
Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und
Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
- Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die
gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu
lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages
nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen
Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder
Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht
vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen
einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
VII. Haftung für Mängel
- Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge
können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine
mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder
Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern
oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom
Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das
Minderungsrecht zu.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall,
insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die verkaufte Ware an einen
anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht
worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem
vertragsgemäßen Gebrauch.
- Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt,
uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er
sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
- Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff.
VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz
von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden).
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
- Wegen Verletzung vertraglicher und
außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir -
auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
- nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt
auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
- Diese Beschränkungen gelten nicht bei
schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir
Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon
unberührt.
- Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren
vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlaß oder im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach
Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese
Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben
unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die
Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
IX. Urheberrechte
- An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht
vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht
werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind
auf Verlangen zurückzugeben.
- Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer
übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen
geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf
Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger
Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu
sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer
verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang
stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
- Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile
beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten,
andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuß
rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies
nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu
seinen Lasten.
- Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
- Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und
sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile
erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten
Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz
erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns,
derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz
bereitzuhalten.
- Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen
und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf
die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt
der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von
Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten
Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser
Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer
Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand
verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und
dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht
unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.
Stand Januar 2002
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